Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung

PflBeschauV 1989

§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet

Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.

§ 13ma § 13n